Mit mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die bisherige Rechtsprechung zur Frage, wer bei Urheberrechtsverletzungen auf Plattformen wie YouTube haftet, geändert. Die Richter entschieden, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz an Produzent:innen zahlen müssen, wenn Nutzer:innen deren Werke unerlaubt hochladen.

Bislang war das nicht der Fall: Luden Nutzer:innen auf YouTube geschützte Inhalte wie beispielsweise Musik oder Videos hoch, konnten sie selbst haftbar gemacht werden, Plattformen wie YouTube mussten nichts zahlen. Mit der Entscheidung folgt der BGH dem EU-Recht.

Trotz des Urteils liegt die Verantwortung für Uploads aber weiterhin nicht grundsätzlich bei den Plattformen. Sie sind aber verpflichtet, gegen rechtlich geschützte Inhalte tätig zu werden, sie also zu löschen, wenn sie darauf aufmerksam gemacht werden. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, können sie ab sofort haftbar gemacht werden.

Mehrere Klagen gegen YouTube und Uploaded

Mit der neuen Rechtsprechung müssen Verfahren neu verhandelt werden, in denen ein Musik-Produzent gegen YouTube und Verlage, Musik- und Filmunternehmen sowie die Verwertungsgesellschaft GEMA gegen den Filehosting-Dienst Uploaded geklagt hatten.

Was ist Filehosting?

Filehosting bezeichnet das Bereitstellen von Dateien auf zentralen Online-Speicherplätzen. Diese ermöglichen es Nutzer:innen, Dateien ins Internet hochzuladen und zur Verfügung zu stellen. Andere Nutzer:innen können die Dateien dann beispielsweise herunterladen.

Hintergrund der Klagen war, dass Nutzer:innen auf den Plattformen mutmaßlich Musik und Videos hochgeladen hätten, die gegen das Urheberrecht verstoßen.

 

Nun gilt es zu klären, ob die Maßnahmen der Plattformen gegen Urheberrechtsverstöße ausreichen und sie auf entsprechende Hinweise angemessen reagieren. Auch müssen die Berufungsgerichte prüfen, ob die Online-Portale mit ihren Geschäftsmodellen Nutzer:innen aktiv dazu animieren, illegale Inhalte hochzuladen.

 

Gegen die Plattformen konnten bislang nur Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Mit der Gesetzesänderung könnte sich das ändern. Plattformen könnten dann haften und mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden.

Was ändert sich für Nutzer:innen der Plattformen?

Die bestehenden Regelungen zum Urheberrecht gelten für Verbraucher:innen auch weiterhin. Nutzer:innen ist es etwa auf YouTube nur erlaubt, Videos oder Musik hochladen, die sie auch selbst produziert haben. Wollen sie fremde Musik oder Videoausschnitte nutzen, brauchen sie die entsprechenden Nutzungsrechte der Produzent:innen. YouTube stellt hierzu in der Creator Academy Informationen für YouTuber:innen und Rechteinhaber:innen zur Verfügung.

Was ist Open Content?

Die meisten Inhalte sind lizenzrechtlich geschützt, aber es gibt auch sogenannten Open Content (freie Inhalte). Das sind beispielsweise Bilder, Musik- oder Videostücke, die jeder Mensch frei verwenden und verbreiten darf. Dabei räumen Produzent:innen jeder Person Nutzungsrechte ein. Aber auch hier gilt das Urheberrecht, die Produzent:innen können Bedingungen festlegen, so zum Beispiel, dass sie als Urheber mit Namen genannt werden oder dass deren Musik- oder Videostücke nicht von Fremden zum Verkauf angeboten werden dürfen. Diese Bedingungen werden in der sogenannten Creative-Commons-Lizenz festgelegt. Erfahren Sie mehr dazu in der Lernzentrale.

Auch als Konsument:in von Videos oder Musik müssen die geltenden Gesetze zum Urheberrecht beachtet werden. Beim Anschauen von Videos ist die Rechtslage allerdings nicht ganz eindeutig.

 

Laut Verbraucherzentrale kann etwa das Ansehen eines Video-Streams illegal sein, sofern die Nutzer:innen wissen, dass der Inhalt ganz klar gegen das Urheberrecht verstößt. Das ist etwa bei aktuellen Kinofilmen oder Fußball-Übertragungen der Fall, die normalerweise kostenpflichtig sind.

 

Wer als Nutzer:in verdächtige Inhalte bemerkt und einen Verstoß wittert, kann dies den Plattform-Betreibern in der Regel melden. Bei YouTube befindet sich eine entsprechende Meldefunktion rechts unter dem Video-Fenster.

Mit dem DsiN-Digitalführerschein (DsiN) erfahren, welche Inhalte man wie in sozialen Netzwerken teilen kann.