Der DSL-Anbieter „1N Telecom“ ist kein unbeschriebenes Blatt: Bereits im Mai hatten die Verbraucherschützer:innen vor 1N Telecom gewarnt: Der Anbieter habe vermeintlich Werbepost an Kund:innen der Telekom geschickt, um neue Verträge abzuschließen. Anschließend erhielten Kund:innen Schadensersatzforderungen von 1N Telecom – teilweise in Höhe von mehreren Hundert Euro.

Insgesamt liegen den Verbraucherzentralen mehr als 2.000 Beschwerden aus dem vergangenen Jahr vor. Das berichtete das Online-Magazin t-online und berief sich dabei auf Meldungen der Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen. Und auch 2023 scheint das Düsseldorfer Unternehmen seine Masche weiterzuführen.

Verwechslungsgefahr wird Kund:innen zum Verhängnis

Die Namensähnlichkeit mit dem bekannten Anbieter Telekom verunsichert viele Betroffene und könnte sie dazu bringen, einen Vertrag abzuschließen. Ebenfalls kommt erschwerend hinzu, dass die 1N Telecom GmbH Verbraucher:innen gezielt anspricht. Woher das Unternehmen Zugriff auf persönliche Daten wie Vor- und Nachnamen, Telefonnummern und Anschriften hat, ist bislang unklar.

All das müssen Betroffene nicht auf sich sitzen lassen: Werden persönliche Daten unrechtmäßig genutzt und verarbeitet, können Verbraucher:innen bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen. Hier finden Betroffene den Kontakt zu den Landesbehörden, die für sie zuständig sind. Aufgrund mehrerer Rechtsverstöße verklagten der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg das Unternehmen.

So wehren sich Betroffene gegen 1N Telecom

Wer einen Vertrag mit 1N Telecom unterschrieben hat, kann sich wehren: Verbraucherzentralen raten, einen Widerruf zu tätigen. Verbraucher:innen haben nach Vertragsabschluss 14 Tage Zeit, ihren Widerruf einzureichen. Außerdem können Betroffene das Beschwerdeportal der Verbraucherzentralen nutzen.

Wer Post erhält, sollte sorgfältig prüfen, ob das Schreiben wirklich vom eigenen Internet-Anbieter stammt. Auch wenn die Werbepost wie ein offizieller Vertrag aussieht, müssen Verbraucher:innen nicht darauf reagieren. Wer sich nicht sicher ist, ob ein vorliegendes Schreiben von 1N Telecom oder doch dem eigenen Anbieter stammt, sollte sich nicht unter Druck setzen lassen. Es kann auch hilfreich sein, beim Internet-Anbieter nachzuhaken – dabei aber am besten die Kontaktmöglichkeiten nutzen, die in alten Vertragsunterlagen zu finden sind.

Was Verbraucher:innen bei einem DSL- oder Internetvertrag beachten sollten, fasst der Digitalführerschein zusammen.

Quellen: SiBa-News & t-online

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