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Roaming beschreibt grundsätzlich die Nutzung eines mobilen Endgeräts in einem ausländischen Mobilfunknetz. Wer mit seinem Smartphone oder Tablet außerhalb des eigenen Landes telefoniert, Nachrichten verschickt oder mobile Daten verwendet (WLAN ist nicht betroffen), nutzt Roaming. Und das kann im Zweifelsfall ziemlich teuer werden. Am einfachsten hat man es innerhalb der Europäischen Union.
Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Neufassung der Roaming-Verordnung in der Europäischen Union, oft als „Roam-like-at-home“ (Englisch für: Surfen wie zu Hause, abgekürzt als RLAH) bezeichnet. Die Bundesnetzagentur beschreibt das EU-Roaming wie folgt: „Telefonieren Sie beispielsweise aus Frankreich nach Deutschland oder aus Frankreich nach Spanien kostet Sie das als deutschen Mobilfunknutzer genauso viel, als würden Sie innerhalb Deutschlands telefonieren. Das gilt auch für SMS und mobile Daten. Gespräche innerhalb eines Mitgliedsstaates oder von einem ausländischen Mitgliedstaat in einen anderen oder nach Deutschland werden wie Gespräche innerhalb Deutschlands berechnet.“
Die Verordnung sichert dabei nicht nur gleiche Preise bei Reisen innerhalb der EU, sondern auch gleiche Bedingungen wie zu Hause. Wer beispielsweise in Deutschland einen Tarif nutzt, der 5G als Mobilfunkstandard umfasst, hat auch in anderen Ländern der EU Anspruch darauf (insofern verfügbar). Die Verordnung greift nicht nur bei Vertragskund:innen, sondern auch bei Prepaid-Tarifen. Bei volumenbasierter Abrechnung, beispielsweise in Minuten oder Gigabyte, wird diese genauso vorgenommen wie bei der Nutzung in Deutschland.
Neben den EU-Mitgliedsstaaten wird das EU-Roaming auch in Liechtenstein, Norwegen und Island angewendet. Eingehende Anrufe und SMS sind auf Reisen generell kostenlos. Auf Schiffen und in Flugzeugen können wiederum hohe Kosten anfallen. Mobilfunkanbieter sind angehalten über entsprechende Maßnahmen eine unbeabsichtigte Nutzung zu vermeiden, etwa in Form von Hinweis-Nachrichten.
Wer sich überwiegend im Ausland aufhält, erhält vom Mobilfunkanbieter unter Umständen Roaming-Aufschläge. Grundlage für die Bewertung bleibt immer die „angemessene Nutzung“. Hintergrund sind die unterschiedlichen Preise in den EU-Ländern, weshalb Schutzklauseln gegen Missbrauch eingeführt wurden. Dazu zählt beispielsweise auch, sich eine günstigere SIM-Karte im Ausland zu kaufen und dauerhaft im Heimatland zu nutzen.
Nutzer:innen von offenen Datenpaketen beziehungsweise entsprechenden Flatrate-Angeboten sollten ebenfalls berücksichtigen, dass die über die „angemessene Nutzung“ hinausgehende Datennutzung zu Extrakosten führen kann. Nutzer:innen sollten darauf achten, ob ihr Anbieter ausdrücklich ein Datenlimit für das Roaming festgelegt hat. Grundsätzlich schützt weltweit der sogenannte Kostenairbag vor unerwartet hohen Rechnungen bei der Datennutzung. Nutzer:innen erhalten dann eine Nachricht, ob man zu höheren Kosten weitersurfen möchte. Dieser Airbag lässt sich jederzeit kostenlos einrichten, ändern oder löschen.
Generell sollte man sich vor Reiseantritt beim eigenen Mobilfunkanbieter informieren, wie die Konditionen für das gewünschte Land sind. Unter Umständen gibt es bezahlbare Tarife oder Pakete, die man zusätzlich hinzubuchen kann. Zum Beispiel haben viele Provider extra Angebote für die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied. Alternativ bleibt nur, eine Auslands-SIM-Karte zu bestellen oder vor Ort eine lokale Prepaid-Karte zu kaufen. Je nach Land und gewünschter Nutzung und Aufenthaltsdauer ergeben verschiedene Szenarien Sinn. Hier lohnt es sich nach Erfahrungsberichten und Tipps von anderen Reisenden im Netz zu suchen.
Bevor hohe Kosten durch den Datenverbrauch entstehen, sollte man in den Einstellungen des Geräts mobile Daten deaktivieren oder den Flugmodus aktivieren. Auch das Daten-Roaming lässt sich bei Bedarf gezielt ausschalten.
Falls dennoch eine Rechnung eintrudelt, die nicht nachvollziehbar ist, können Verbraucher:innen innerhalb von acht Wochen beim Anbieter die Roaming-Kosten reklamieren. Dieser muss dann ein technisches Prüfprotokoll beziehungsweise einen Entgeltnachweis vorbringen. Tut er dies nicht, können sich Kund:innen an die Bundesnetzagentur wenden.
Artikelbild: Lad Fury via pexels.com
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