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Für einen verbesserten Verbraucher:innenschutz hat der Bundestag 2021 das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ auf den Weg gebracht. Eine Regelung davon greift nun ab Juli 2022: die Pflicht für einen Kündigungsbutton von Online-Verträgen.
Auf der Anbieter-Website muss dann eine klar erkennbare Schaltfläche platziert werden, beispielsweise mit dem Schriftzug „Verträge hier kündigen“. Über eine solche Schaltfläche muss es Verbraucher:innen dann möglich sein, bestimmte Verträge auch online zu kündigen.
Die Regelung gilt für alle sogenannten entgeltlichen Dauerschuldverhältnisse. Beispiele dafür sind unter anderem:
Alle Anbieter, die einen Vertragsabschluss für solche Angebote online anbieten, müssen ab Juli auch die Möglichkeit einer entsprechenden Vertragskündigung auf ihrer Website zur Verfügung stellen.
Wenn Sie als Verbraucher:in einen Vertrag online kündigen wollen, ist das auch möglich, wenn Sie den Vertrag vor dem 1. Juli 2022 geschlossen haben. Außerdem spielt es keine Rolle, ob Sie den Vertrag ursprünglich online oder aber auf einem anderen Weg abgeschlossen haben, beispielsweise vor Ort in einem Fitnessstudio.
Eine Online-Kündigung muss ab Juli 2022 überall dort angeboten werden, wo grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, einen Vertrag online abzuschließen. Beispiel: Wenn Sie die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio in der Filiale abgeschlossen haben, der Anbieter aber ebenfalls einen Online-Vertragsabschluss zur Verfügung stellt, können Sie Ihren Vertrag fortan auch online dort kündigen.
Für die Gestaltung des Kündigungsbuttons gibt es gesetzliche Vorgaben. Diese sollen sicherstellen, dass die Kündigungsoption auf einer Website für Nutzer:innen klar ersichtlich ist. Ein solcher Button ist dann mit einem Schriftzug wie „Vertrag hier kündigen“ oder einer anderen, ebenso eindeutigen Bezeichnung versehen.
Ein Klick auf die Schaltfläche leitet dann weiter auf eine Bestätigungsseite. Hier können Sie als Verbraucher:in dann alle relevanten Angaben zur Kündigung machen, etwa die genaue Vertragsbezeichnung und das gewünschte Kündigungsdatum. Mit einem weiteren Klick auf eine Schaltfläche mit klarer Bezeichnung (z.B. „Jetzt kündigen“) wird die Kündigung dann übermittelt und kann ebenfalls von Verbraucher:innen abgespeichert werden.
Per Gesetz müssen beide Schaltflächen immer verfügbar und für Verbraucher:innen leicht zugänglich sein. Nicht erlaubt ist etwa, dass Sie sich für die Kündigung zunächst auf der Website anmelden müssen oder ähnliches.
Die Pflicht zum Kündigungsbutton soll Kündigungen im Internet erleichtern. Trotzdem können Verbraucher:innen auch weiterhin alle bisherigen Wege nutzen, um ihre Verträge zu kündigen, etwa per Mail oder postalisch.
Einige Verträge bleiben von der neuen Regelung allerdings grundsätzlich ausgeschlossen. Das betrifft beispielsweise Miet- und Arbeitsverträge. Diese müssen auch weiterhin nach gesetzlicher Vorgabe schriftlich gekündigt werden.
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