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Von Vorerkrankungen, Medikation, bisherigen Untersuchungsergebnissen bis hin zu Behandlungen: Bevor die eigentliche medizinische Betreuung beginnt, benötigen Ärzt:innen häufig eine ganze Reihe an Vorabinformationen. Diese Angaben mussten sie oft erst mühsam und zeitintensiv zusammentragen. Zeit, die auch sinnvoller eingesetzt werden könnte.
Hier setzt die elektronische Patientenakte an: Seit dem 1. Januar 2021 können gesetzlich Versicherte freiwillig über ihre Krankenversicherung alle Befunde und Behandlungsdetails aus den verschiedensten medizinischen Einrichtungen zentral digital speichern. Der Patient oder die Patientin kann dabei jederzeit selbst darüber verfügen, welche Gesundheitsdaten in der digitalen Akte enthalten sein sollen, wann sie gelöscht werden und wer darauf Zugriff bekommt.
Technisch ist das zum einen über die jeweiligen Apps der Krankenkassen für Smartphone und Tablet möglich. Seit 2022 können auch Anwender:innen ohne mobiles Endgerät ihre Akte verwalten. Um die Akte am PC oder Laptop zu bearbeiten, braucht man allerdings eine bereits bestehende Patientenakte und einen sogenannten „Desktop-Client“. Dieses Programm für den Zugriff auf einen Server gibt es in den App Stores von Apple und Microsoft zum Download.
Außerdem braucht es ein Kartenlesegerät (Sicherheitsklasse 2 oder 3) und die eigene Versichertenkarte (elektronische Gesundheitskarte). Wer keinerlei Geräte verwendet, kann die ePA von der Krankenkasse einrichten lassen und bei den jeweiligen Leistungserbringer:innen (z.B. Ärzt:innen) vor Ort verwalten und einsehen.
Obwohl die ePA das Potenzial hat, Mehrfachuntersuchungen oder eine Vielzahl an Vorgesprächen zu verhindern, ist die Nutzung bislang äußerst überschaubar. Von 74 Millionen Versicherten in Deutschland besaßen Ende letzten Jahres gerade einmal 570.000 eine digitale Patientenakte, sagt Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes. Kritisiert werden die teilweise komplizierten Anmeldeprozesse, die fehlende Nutzerfreundlichkeit und offene Fragen beim Datenschutz.
Geht es nach der Bundesregierung, sollten bis 2025 80 Prozent der Versicherten eine E-Patientenakte haben. Das ist zumindest in der Digitalstrategie als Ziel verankert und soll mit einer ganzen Reihe an Veränderungen gelingen. Die gravierendste ist wohl das Umschwenken auf das Opt-out-Verfahren: Anstatt dass Patient:innen die ePA aktiv beantragen und einwilligen, soll grundsätzlich jede Person automatisch eine ePA erhalten. Wer das nicht möchte, muss aktiv widersprechen. Einer Umfrage der Bertelsmann-Stiftung zufolge stößt dieses Vorhaben auf Akzeptanz. Zwei Drittel der Befragten befürworten diesen Schritt. Laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) soll die elektronische Patientenakte schon 2024 kommen. Parallel dazu soll auch das angestrebte Digitalisierungsgesetz im Gesundheitsbereich kommen. Lauterbach will damit „die strukturellen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die elektronische Patientenakte auch genutzt werden kann.“
Versicherte können in ihrer ePA sehr sensible Daten wie zum Beispiel ärztliche Befunde, Röntgenbilder, aber auch Impfausweise, Mutterpass oder Untersuchungshefte der eigenen Kinder speichern lassen. Dementsprechend sicher muss der Austausch und die Verwahrung der Daten sein. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung stellt sicher, dass die Daten nur auf den Geräten der Versicherten selbst oder von berechtigten Personen wie Ärzt:innen abgerufen werden können. Außerdem erfolgt der Zugriff auf die ePA über die Telematikinfrastruktur, ein in sich abgeschlossenes System.
Um Informationen, die in der ePA hinterlegt sind, lesen zu können, braucht es einen Sicherheitsschlüssel, der aus zwei Teilen besteht. Beide Teile werden voneinander getrennt aufbewahrt: Einmal bei dem Anbieter der elektronischen Patientenakte (z.B. die eigene Krankenkasse) und bei einem zentralen Schlüsseldienstbetreiber, der von der Gesellschaft für Telematik (Gematik) bestimmt wurde. Nur Versicherte und diejenigen, die von ihnen berechtigt wurden, haben beide Schlüsselteile. Laut Techniker Krankenkasse ist der Schlüssel auch nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte zu finden, damit Versicherte auch mit einer neuen Karte Zugriff auf ihre elektronische Patientenakte haben.
Unabhängig von der Nutzungsentwicklung der elektronischen Patientenakte ist im Patientendaten-Schutz-Gesetz genau festgehalten, welche Funktionen wie stufenweise freigegeben werden. In der nun dritten Ausbaustufe (nach 2021 und 2022) sind seit dem 1. Januar Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGa, zugelassene medizinische Apps) von Versicherten oder auch Daten zur pflegerischen Versorgung verwaltbar. Bereits in vorherigen Stufen enthalten waren beispielsweise Daten aus den gelben U-Heften für Kinder, das Zahn-Bonusheft, der Impfausweis oder auch der Mutterpass.Zudem ist die ePA nun forschungskompatibel. Das bedeutet, dass Patient:innen freiwillig ihre Daten der Forschung zur Verfügung stellen können. Inwieweit das mit den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen effektiv möglich ist, ist umstritten. Die Verbände der industriellen Gesundheitswirtschaft begrüßen zwar das Vorhaben, sehen aber noch Mängel in der Telematikinfrastruktur. Hier scheint die Zielsetzung 2025 im Rahmen der Hightech-Strategie der Bundesregierung realistischer.
Artikelbild: National Cancer Institute via unsplash.com
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